Scheidung in Polen mit oder ohne Schuldanerkenntnis? – Das ist die Frage!

Scheidung In Polen

I. Scheidung mit oder ohne Schuldanerkenntnis? – Das ist die Frage

Die Scheidung ist die formelle Auflösung einer Ehe. In Polen kann eine Scheidung nur durch ein Urteil ausgesprochen werden. Es ist nicht möglich, eine Scheidung vor einem Notar zu beantragen.

Eine Scheidung kann nur ausgesprochen werden, wenn die ehelichen Beziehungen zwischen den Ehegatten vollständig und dauerhaft zerrüttet sind.

Bei der Scheidung entscheidet das Gericht auch darüber, ob und welcher der Ehegatten die Zerrüttung der Ehe verschuldet hat, es sei denn, die Parteien einstimmig beantragen, keine Schuldfeststellung zu treffen.

Vorab also sollte die Partei erwägen, lohnt es sich, dass das Gericht entscheidet, wer die Schuld am Ende der Ehe trägt, oder ist es schon egal.

Der Anwalt weist jedoch darauf hin, dass die endgültige Entscheidung darüber, welche Art von Scheidung die Partei anstrebt, immer beim Mandanten liegt.

Die folgenden Konstellationen sind möglich:

1. das Gericht entscheidet, dass ein Ehegatte die alleinige Schuld an der Zerrüttung der ehelichen Beziehung trägt,

2. das Gericht entscheidet, dass beide Ehegatten an der Zerrüttung der ehelichen Beziehungen schuld sind

3. das Gericht entscheidet, dass keinen der beiden Ehegatten ein Verschulden trifft,

4. das Gericht – auf gegenseitigen Antrag der Ehegatten – auf die Feststellung des Verschuldens verzichtet – dann ergeben sich die Folgen wie in Punkt 3, d.h. so, als ob keinen der Ehegatten ein Verschulden trifft

Die zwiespältige Lösung ist sicherlich die Lösung Nr. 1, d. h. der Nachweis, dass ein Ehepartner die alleinige Schuld am Verfall der Ehe trägt. Ein solches Verfahren ist auch deshalb schwieriger, weil es darum geht, zu beweisen, dass das Alleinverschulden und nicht ein größeres Verschulden bei einem der Ehegatten liegt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass solche Verfahren vermieden werden sollten.

II. Scheidung mit oder ohne Schuldanerkenntnis? – Was ist die Antwort?

Schließlich kann die moralische Genugtuung, eine Art Rechtfertigung für die Zukunft der gemeinsamen Kinder – dass die Scheidung nicht wegen der betreffenden Person, sondern ausschließlich aufgrund des illoyalen Verhaltens der anderen Partei erfolgt ist – für eine Partei wichtig sein.

Vor allem ein Schuldspruch oder die Unterlassung eines Schuldbekenntnis kann schwerwiegende finanzielle Folgen haben.

Lösung 2, d. h. eine Scheidung aufgrund des Verschuldens beider Ehegatten, kann ausgesprochen werden, wenn jeder der Ehegatten zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat.

Die Lösung 3 kommt in der Praxis nicht vor. In einem solchen Fall würden objektive Gründe vorliegen, die unabhängig vom Willen beider Parteien sind, z. B. Krankheit, psychische Erkrankung, Unfruchtbarkeit.

Lösung 4 ist die billigste und kann Ihnen in der Praxis den Umgang mit privaten Angelegenheiten ersparen.

Warum sollten Sie zumindest in Erwägung ziehen, es zu beantragen, dass Ihr Ehepartner allein für das Scheitern der Ehe verantwortlich gemacht wird?

Denn ob und wer das (alleinige) Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trägt, hat Auswirkungen auf den möglichen Ehegattenunterhalt.

III. Also Scheidung mit oder ohne Schuldanerkenntnis?

Die Entscheidung liegt immer beim Mandanten, doch sollte ihr eine gründliche Analyse des Falles und eine Information über die Folgen der jeweiligen Entscheidung vorausgehen.

Art. 60 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches vom 25. Februar 1964

§  1. 

Der geschiedene Ehegatte, dem nicht die Alleinschuld an der Zerrüttung des ehelichen Zusammenlebens zugewiesen worden ist und der in Not lebt, kann von dem anderen geschiedenen Ehegatten Unterhaltsmittel in einem Umfang verlangen, der den gerechtfertigten Bedürfnissen des Berechtigten und den Erwerbs- und Vermögensmöglichkeiten des Verpflichteten entspricht.

§  2. 

Ist einem der Ehegatten die Alleinschuld an der Zerrüttung des ehelichen Zusammenlebens zugewiesen worden und zieht die Scheidung eine wesentliche Verschlechterung der finanziellen Lage des unschuldigen Ehegatten nach sich, so kann das Gericht auf Verlangen des unschuldigen Ehegatten darüber entscheiden, dass der schuldige Ehegatte verpflichtet ist, zur Befriedigung der gerechtfertigten Bedürfnisse des unschuldigen Ehegatten in einem angemessenen Umfang beizutragen, auch wenn dieser nicht in Not lebt.

§  3. 

Die Pflicht zur Leistung des Unterhalts an den geschiedenen Ehegatten erlischt im Falle der Schließung einer neuen Ehe durch diesen Ehegatten. Ist der Verpflichtete jedoch der Ehegatte, dem keine Schuld an der Zerrüttung des ehelichen Zusammenlebens zugewiesen worden ist, so erlischt diese Pflicht mit Ablauf von fünf Jahren ab der Entscheidung über die Scheidung, es sei denn, dass das Gericht aufgrund außergewöhnlicher Umstände die genannte fünfjährige Frist verlängert.

Falls notwendig – Denke wie ein Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei

Paweł Wróblewski LL.M.

Polnischer Rechtsanwalt

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