Ist die polnische GbR parteifähig?
I. Parteifähigkeit der GbR in Deutschland
Nach deutschem Recht ist eine GbR parteifähig. Sie kann nach deutschem Recht als GbR unter ihrem Namen klagen und verklagt werden.
Das steht zwar so nicht im Gesetz, ist aber durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbindlich geklärt.
Diese Tatsache bestätigt auch Auszug aus einem der Standard-Kommentare zur Zivilprozessordnung („Zöller“), in dem dies näher erläutert ist. Entscheidend ist dabei nach deutschem Recht, dass eine sog. „Außen-GbR“, also eine Gesellschaft, die nach außen hin auftritt und geschäftlich aktiv ist, immer als rechtsfähig und als parteifähig angesehen wird.
II. Parteifähigkeit der GbR in Polen
Verfügt nach dem polnischen Recht eine GbR über Parteifähigkeit?
Kurze Antwort: Nein! Hier also Vorsicht.
Also nochmal:
– in Polen GbR heißt “spółka cywilna” – Abkürzung „s.c.”
Solche „Gesellschaft” trotz seines Namens besitzt definitiv keine Parteifähigkeit. Das ist ein großer Fehler den, der Kläger bei der Erhebung der Klage machen kann.
Also im Fall von einer GbR: nach dem polnischen Recht– sollte der Kläger nicht:
I.
Fischer und Müller GbR
verklagen,
sondern zwei separate Personen und zwar so:
II.
1. Jürgen Fischer
2. Hans Müller
die gemeinschaftlich eine wirtschaftliche Tätigkeit in Rahmen von GbR unter der Firma Fischer und Müller GbR führen.
Also ad I) – wenn es um die polnische GbR ginge, wäre ein Fehler.
Ad II) wäre ok – aber das die Aufgabe, die vorab (also vor der Erhebung der Klage) zu erfüllen ist.